Hinweis:

Unser Landsmann Ottmar Schreiber war/ist seit mehr als zwanzig Jahren in dieser 

                                Angelegenheit - Entschädigungszahlungen 

für Russland- und Baragandeportierte erfolgreich für unsere Landsleute tätig.

Diesbezüglich bietet er auch diesmal seine Hilfe bei der Antragstellung an. 


Für weitere Auskünfte erreichen Sie ihn unter:


Telefon: 08669-12675

oder E-Mail: kt-s@gmx.net


Rumäniens Parlament verabschiedet 

Gesetz 130/2020

Rumänien weitet Entschädigungszahlungen für Verschleppung und Deportation auf 

Nachkommen aus - auch Kinder können nun Anträge stellen


Das Dekret-Gesetz 118/1990 zur Entschädigung der Opfer des Kommunismus– dazu gehören politische Verfolgung, Verschleppung, Zwangsarbeit und Zwangsumsiedlung – wird auf Nachkommen der Opfer ausgeweitet. Ein entsprechender Gesetzesvorschlag wurde mit Unterstützung des Abgeordneten des Demokratischen Forums der Deutschen in Rumänien im rumänischen Parlament, Ovidiu Ganţ, als Gesetz 130/15.7.2020 verabschiedet, inzwischen im rumänischen Amtsblatt (Monitorul Oficial) Nr. 623 vom 15. Juli 2020 veröffentlicht und ist am 18. Juli 2020 in Kraft getreten.


Durch dieses Gesetz werden die seit 1990 (Dekret-Gesetz 118/1990) geltenden und seit 2013 (Gesetz 211/2013) auch auf Betroffene in Deutschland ausgeweiteten Regeln über die Entschädigung von Personen, die aus politischen Gründen von der am 6. März 1945 eingesetzten Diktatur in Rumänien verfolgt oder nach dem 23. August 1944 ins Ausland depor-tiert oder gefangengenommen worden sind (zum Beispiel Russlanddeportierte, Bărăganverchleppte, Menschen mit Zwangswohnsitz etc.) nun auf Kinder der Betroffenen ausgeweitet.


Diese Leistung wird auf Antrag gewährt, in Euro auf ein Konto in Deutschland ausgezahlt und darf hier als Entschädigungsleistung für ein Sonderopfer von keiner anderen Leistung 

oder Rente abgezogen oder angerechnet werden. Das neue Gesetz 130/2020 ergänzt die vier Absätze der Leistungsnorm Art. 5 Dekret-Gesetz 118/1990 um weitere fünf Absätze, in denen die möglichen Anspruchspositionen klargestellt werden.


a) Absatz 5 regelt eine Entschädigung von pauschal monatlich 500 RON (ca. 105 Euro) für Kinder, deren Eltern während einer Verfolgungsmaßnahme verstorben sind.


b) Absatz 6 regelt, dass Kinder, die zum Zeitpunkt der Verfolgung der Eltern minderjährig waren oder sogar während der Verfolgung geboren wurden, die gleiche Entschädigung bekommen, wie die verfolgten Eltern.


c) Absatz 7 bestimmt, dass Kinder, die erst nach der Verfolgungsmaßnahme geboren wurden, Anspruch auf 50 Prozent der Entschädigung haben, die den verfolgten Eltern zugestanden hat. Besteht Anspruch auf unterschiedliche Entschädigungen nach den genannten Absätzen (zum Beispielnach beiden Elternteilen), werden diese nicht summiert (zusammen gezahlt), sondern es wird die höhere der möglichen Entschädigungen geleistet. Anspruchs berechtigt sind alle noch lebenden Kinder. Es handelt sich um einen persönlichen Anspruch, der jeweils individuell von jedem Kind beantragt werden kann. Das Antragsverfahren entspricht dem zweistufigen Verfahren, welches auch für die Betroffenen gilt: 


Erste Stufe: 

Ab sofort können Anträge auf Feststellung der Berechtigung bei der zuständigen Entschädigungsbehörde (Agenţia Judeţeană pentru Plăţi şi Inspecţie, AJPIS) im Kreis (Judeţ) des letzten Wohnsitzes in Rumänien gestellt werden. Vorzulegen sind die gleichen Unterlagen, die auch der Betroffene vorlegen musste (Nachweise über die Verfolgungsmaßnahme, Personenstandsurkunden zum Nachweis der Abstammung, Ausweiskopie). Haben Eltern bereits eine Feststellung der eigenen Verfolgung erwirkt, kann eine Kopie von deren Entscheidung (Decizie AJPIS) vorgelegt werden. Auf Grunddieses Verfahrens wird die Berechtigung zur Entschädigung durch eine „Decizie“ festgestellt. Wenn diese „Decizie“ zugestellt worden ist, sollte diese auf Richtigkeit geprüft werden (zum Beispiel ob der Zeitraum zutreffend

berücksichtigt oder zwischen „Verbringung“ = strămutare oder „Zwangswohnsitz“= domiciliu obligatoriu unterschieden wurde, was für die spätere Höhe der Leistung wichtig ist).


Zweite Stufe: 

Wenn die AJPIS die beantragte Feststellung der Berechtigung erfolgreich abgeschlossen und eine „Decizie“ zugestellt hat, kann die Zahlung der Entschädigung bei der zuständigen Auszahlungsbehörde (Casa Judeţeană de Pensii) beantragt werden. Vorzule-gen sind bei diesem Antrag das Original der „Decizie“ der AJPIS sowie weitere Unterlagen (Nachweise der Verschleppung, Personenstandsurkunden zum Nachweis der Abstammung, Ausweiskopie, Lebensbescheinigung und Zahlungserklärung nach den amtlichen Vordrucken für grenzüberschreitende Leistungen).


Anwendungsvorschriften sind in Rumänien in Vorbereitung. Betroffenen wird empfohlen, Anträge möglichst genau und unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen zu stellen, damit Rückfragen oder Bearbeitungshemmnisse in Rumänien weitestgehend vermieden werden. Rat und Hilfe erteilen Rechtsanwälte mit Erfahrungen im grenzüberschreitenden Entschädigungsrecht und nach Möglichkeit im rumänischen Entschädigungsrecht, die auch alle erforderlichen Vordrucke zur Verfügung stellen können.





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